Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. 7.2.3 Wenn der Beschwerdeführer erneut anführt, dass er bereits nach der ersten polizeilichen Intervention die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem überwiesenen Geld zu flüchten, dies aber nicht getan habe, ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht die Flucht ergriffen hat, das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen vermag.