Hinzu kommt, dass mindestens ein teilbedingter Vollzug angesichts des hohen potentiellen Deliktsbetrages (gemäss heutigem Kenntnisstand CHF 274’500.00 bzw. CHF 290'000.00) mit genügender Wahrscheinlichkeit denkbar ist. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2; BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr.