Aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung des Renault Megane sichergestellten Unterlagen ist sodann zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig vorgegangen sein könnte (vgl. Sicherstellungsverzeichnisse zu den Durchsuchungsprotokollen vom 16. und 19. Juli 2024 sowie die oberinstanzlich eingereichten Dokumente). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich.