Nach dem Gesagten deuten die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers auf eine konkrete Fluchtgefahr hin. 7.2.2 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Wuchers (oder Betrugs) eine empfindliche Strafe droht (vgl. dazu E. 8.2). Aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung des Renault Megane sichergestellten Unterlagen ist sodann zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig vorgegangen sein könnte (vgl. Sicherstellungsverzeichnisse zu den Durchsuchungsprotokollen vom 16. und 19. Juli 2024 sowie die oberinstanzlich eingereichten Dokumente).