Die soziale und familiäre Situation des Beschwerdeführers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Dass seine berufliche und finanzielle Situation für eine Verankerung in R.________ (Ortschaft), Bern oder in der Schweiz sprechen würde, wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht. So gab er selbst an, über keine eigenen Bankkonten in der Schweiz zu verfügen und kein geregeltes Einkommen zu generieren (a.a.O., S. 3 Z. 85-86 und 100-101). Nach dem Gesagten deuten die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers auf eine konkrete Fluchtgefahr hin.