Einen gefestigten Aufenthalt hat er in der Schweiz nicht. Gemäss eigenen Angaben gehört der Beschwerdeführer einem Verbund von Fahrenden an (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 3 Z. 97-98; S. 4 Z. 120-122). Dieser weilt aktuell mit 70 Wohnwagen in R.________ (Ortschaft), wobei der Stellplatz durch die Gemeinde ab März (Anmerkung der Kammer: 2024) zunächst für drei Monate bewilligt worden war und danach um drei weitere Monate verlängert wurde (Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren vom 19. Juli 2024, S. 4 Z. 45-49).