9 6.3 Der dringende Tatverdacht des Wuchers wurde demnach zu Recht bejaht. Ob angesichts des oben beschriebenen Vertrauensverhältnisses (E. 6.2.3 hiervor), wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme angetönt, auch Anhaltspunkte für einen Betrug bestehen, kann zurzeit offenbleiben.