Z. 1086-1089) beinhalteten. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er an anderer Stelle angibt, für alle Arbeiten inkl. dem Inneren des Hauses einen Gesamtpreis von CHF 290’000.00 verlangt zu haben (a.a.O., S. 16 Z. 95-798; vgl. auch S. 18 Z. 882-886; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024, S. 3 Z. 49-50 und S. 6 Z. 175-177). Darüber, ob sich der Verdacht des Wuchergeschäfts weiter erhärten lässt, wird sodann die von der Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 in Auftrag gegeben Kostenschätzung durch einen Sachverständigen weiter Aufschluss gegeben.