Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestehen beim aktuellen Verfahrenszeit demnach durchaus konkrete Verdachtsmomente dafür, dass hinsichtlich der bereits ausgeführten Arbeiten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschusszahlungen gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch diverse zusätzliche Arbeiten (Dachinnenarbeiten, Parkettböden in den Zimmern und Malerarbeiten im Innern des Hauses [a.a.O., S. 17-18 Z. 857-861; vgl. auch S. 21- 22 Z. 1072-1076; S. 22 Z. 1086-1089) beinhalteten.