Andererseits ist der Staatsanwaltschaft entgegen den Vorbringen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer den Verdacht eines Wuchergeschäfts mit dieser Ausführung bestätigt. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestehen beim aktuellen Verfahrenszeit demnach durchaus konkrete Verdachtsmomente dafür, dass hinsichtlich der bereits ausgeführten Arbeiten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfte.