Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach J.________ gewusst habe, dass der Preis hoch sei, dieser ihm das Geld aber trotzdem habe geben wollen, um ihm zu helfen (Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024, S. 3 Z. 51-52), ist einerseits der Vorinstanz beizupflichten, dass sich dieser Einwand in den Aussagen von J.________ so nicht wiederfindet. Andererseits ist der Staatsanwaltschaft entgegen den Vorbringen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer den Verdacht eines Wuchergeschäfts mit dieser Ausführung bestätigt.