Überdies ist offenbar aufgefallen, dass die für die Behandlung der elf Fensterläden bezahlten CHF 4’500.00 ebenfalls in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen dürften (Berichtsrapport, S. 6). Mit der Vorinstanz kommt hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch die befragten Personen, welche ihren Aussagen zufolge gewisse Renovationsarbeiten ausführten, über eine fachspezifische Ausbildung verfügen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 3 Z. 67-77; delegierte Einvernahme von P.________ als Auskunftsperson vom 16. Juli 2024 S. 12- 13 Z. 598-610). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach J.____