Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag ausführte, bedarf es zur Annahme eines Wuchergeschäfts eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, welches in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. In einem reglementierten Bereich wird dies bejaht, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung 20% übersteigt, in den übrigen Bereichen ab einer Differenz von 35% (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April