Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen kann eine Schwäche im Urteilsvermögen ohne Weiteres auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person (noch) nicht verbeiständet ist. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, bestehen damit konkrete Verdachtsmomente dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterlegenheit des Opfers entgegen den Ausführungen der Verteidigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt sein dürfte. 6.2.4 Gleiches gilt hinsichtlich des von der Verteidigung ebenfalls bestrittenen Tatbestandsmerkmal des Wuchergeschäfts.