als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 7 Z. 283-288). Nach dem Gesagten muss mit der Staatsanwaltschaft beim derzeitigen Verfahrensstand davon ausgegangen werden, dass J.________ zum einen äusserst bauunerfahren und zum andern aufgrund des zum Beschwerdeführer aufgebauten Vertrauensverhältnisses im Vergleich zu einer Drittperson auch erheblich in seiner Fähigkeit, eine Situation im Bereich des fraglichen Geschäfts rational zu beurteilen, tangiert war, was für eine Schwäche im Urteilsvermögen spricht.