Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass J.________ nicht will, dass der Beschwerdeführer bestraft wird, und keine Zivilansprüche geltend macht (vgl. Berichtsrapport), für eine gewisse affektive bzw. emotionale Abhängigkeit. Gleiches gilt, wenn er nicht möchte, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers von einem «Profi» begutachtet werden und befürchtet, dass sich das Ganze «ausweiten» wird, sowie