_ innert nur zwei Wochen insgesamt CHF 274’500.00 gezahlt hat, ohne eine konkrete Offerte erhalten und ohne eine Zweitofferte eingeholt zu haben, spricht mithin nicht gegen, sondern für seine Unterlegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer. Betreffend das Inferioritätsmoment der Abhängigkeit bzw. Subordination ist weiter festzuhalten, dass dieses auf wirtschaftlichen, affektiven, psychischen, rechtlichen oder anderen Gründen beruhen kann. Massgebend ist dabei einzig die von der betroffenen Person empfundene Abhängigkeit und nicht etwa ein objektiver Massstab (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 16 zu Art. 157 StGB mit Hinweis).