O., S. 4 Z. 144-148). Dass sich J.________ keine Gedanken darüber gemacht hat, eine weitere Offerte einzuholen, erklärt der allein lebende 81-jährige Rentner nachvollziehbar damit, dass es für ihn heutzutage schwierig sei, Leute dafür zu bekommen (a.a.O., S. 4 Z. 160-162). Letzteres spricht sodann für eine gewisse Abhängigkeit von J.________ und muss – neben der Unerfahrenheit – als zusätzliches Inferioritätsmoment gewertet werden. Dass J.________ innert nur zwei Wochen insgesamt CHF 274’500.00 gezahlt hat, ohne eine konkrete Offerte erhalten und ohne eine Zweitofferte eingeholt zu haben, spricht mithin nicht gegen, sondern für seine Unterlegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer.