Der Beschwerdeführer habe nach einem Erfahrungswert eine Schätzung gemacht (a.a.O., S. 3 Z. 116-117). Druck habe der Beschwerdeführer nicht gemacht, er habe es ihm aber schmackhaft gemacht und gut gesprochen (a.a.O., S. 4 Z. 148-151). Auf Frage, wieviel Zeit er sich genommen habe, die Offerten zu unterschreiben, führte J.________ aus, dass er jeweils sofort spontan zugesagt habe und lediglich zweimal unterzeichnet habe, wobei ein Dokument eine Rechnung gewesen sei (a.a.O., S. 4 Z. 144-148).