So schilderte J.________ nachvollziehbar und ohne den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, dass er Ende Mai / Anfang Juni eines Abends vom Beschwerdeführer, den er unter dem Namen «K.________» kannte, im Garten angesprochen worden sei. Dabei sei es um die Fensterläden gegangen (polizeiliche Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 2 Z. 51-58). Der Beschwerdeführer habe