Seine frühere Tätigkeit als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur dürfte ihm diesbezüglich überhaupt nicht hilfreich gewesen sein. Soweit vorgebracht wird, dass sich auf Unerfahrenheit nicht berufen könne, wer sich über die Auswirkungen des von ihm abgeschlossenen Geschäfts keine Gedanken mache oder Bedenken in den Wind schlage, ist der Verteidigung mit Verweis auf die von ihr zitierte Literaturstelle entgegenzuhalten, dass dies dann zutrifft, wenn derjenige, der sich auf die Unerfahrenheit berufen will, über die Risiken und Kosten des Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 157 StGB). Dass J.____