Mit der Staatsanwaltschaft spricht denn auch der Umstand, dass polizeiliche Abklärungen gezeigt haben, dass beim abgedeckten Haus zeitweise keinerlei Vorkehrungen getroffen worden waren, um das Haus vor Witterung zu schützen, was schliesslich auch zu einem Schaden geführt hatte, und J.________ diesen Mangel erst bemerkt hat, als bereits Wasser eingedrungen war (vgl. Berichtsrapport, S. 4 und 7), für dessen Unerfahrenheit in Baubelangen. Seine frühere Tätigkeit als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur dürfte ihm diesbezüglich überhaupt nicht hilfreich gewesen sein.