Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass es sich bei J.________ um einen ehemaligen Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur handelt (a.a.O., S. 1), etwas zu seinen Gunsten ableiten. So ist zwar davon auszugehen, dass der J.________ durchaus in der Lage ist, die Qualität handwerklicher Arbeiten zu beurteilen, welche sein ehemaliges Metier betreffen.