Hinzu kommt, dass J.________ vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine richtige Offerte verlangt (dazu sogleich) und zum Teil hohe Vorschusszahlungen getätigt hat, was nicht branchenüblich scheint. Mit der Staatsanwaltschaft bestehen somit durchaus Hinweise darauf, dass J.________ als im Baubereich unerfahren gelten muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der 81-jährige das Haus seit 2001 alleine bewohnt, den Haushalt selbstständig bewältigt und eigens um die Finanzen besorgt ist (a.a.O., S. 1; S. 2 Z. 24-25). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass es sich bei J.________ um einen ehemaligen Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur handelt (a.a.