StGB voraussetzt, dass sich die betroffene Person im entsprechenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn die betroffene Person die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 106 E. 7.3 mit Hinweisen; siehe auch WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 157 StGB). Wie der polizeilichen Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024 entnommen werden kann, gab dieser glaubhaft an, sich mit Bauarbeiten und deren Preisen nicht auszukennen.