Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei J.________ im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten und den entsprechenden Überweisungen Unerfahrenheit bzw. ein Schwächezustand vorgelegen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, dass Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB voraussetzt, dass sich die betroffene Person im entsprechenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt.