6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass aus dem angefochtenen Entscheid gar nicht und aus dem Haftantrag nur implizit hervorgehe, welche dieser Schwächesituationen bei J.________ vorliegen solle, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag samt Beilagen verweist, welchen sie zu Recht als schlüssig erachtet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird dort nachvollziehbar dargelegt, dass J.________ bauunerfahren sei und hinsichtlich der getätigten Arbeiten und der diesbezüglichen Preise keinerlei genauere Kenntnisse habe.