StGB das Vorhandensein einer Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit sowie Schwäche im Urteilsvermögen. Die Aufzählung möglicher Schwächesituationen in Art. 157 Ziff. 1 StGB ist abschliessend; der Täter kann jedoch mehrere beim Opfer gegebene Inferioritätsmomente ausnutzen (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 157 StGB).