Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwurf des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.