BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 2. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Einsetzungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024; - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juli 2024; - Gutachtensauftrag vom 26. Juli 2024;