In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 26. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 29. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.