Am 19. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2024 an (KZM 24 1502). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen;