Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 313 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Wuchers Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. Juli 2024 (KZM 24 1502) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 24 27692) wegen Wuchers. Am 18. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Un- tersuchungshaft zu versetzen. Am 19. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2024 an (KZM 24 1502). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anord- nung geeigneter Ersatzmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 26. Juli 2024 ein Beschwerde- verfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnah- mengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 29. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stel- lungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stel- lungnahme vom 2. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 5. August 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 2. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Einsetzungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024; - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juli 2024; - Gutachtensauftrag vom 26. Juli 2024; 2 - Durchsuchungsprotokoll Renault Megane, Kennzeichen D.________, vom 16. Juli 2024; - Formulare Kostenvoranschlag/Rechnung E.________ betreffend J.________; - Durchsuchungsprotokoll Renault Megane, Kennzeichen D.________, vom 19. Juli 2024; - diverse Sicherstellungen aus Renault Megane, Kennzeichen D.________ (u.a. Rechnung L.________ AG vom 29. April 2024; Kostenvoranschläge S.________; diverse Rechnungen S.________); - Auszug des Kontos des S.________ bei der F.________ (Bank) vom 22. Juli 2024; - Auszug des Kontos von M.________ bei der G.________ (Bank); - Auszug des Kontos von N.________ bei der H.________. 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren absch- liessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Gemäss Haftantrag vom 18. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer Wucher zum Nachteil von J.________ (nachfolgend: J.________) vorgeworfen. Zum Sachverhalt kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie den Berichtsrap- port der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2024 (nachfolgend: Berichtsrapport) ver- wiesen werden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass die I.________ (Bank) der Kantonspolizei Bern am 2. Juli 2024 Meldung erstattet hatte, wonach ein Kunde (Anmerkung der Kammer: J.________) einer anderen Person CHF 70’000.00 über- weisen wolle und umständehalber vermutet werde, dass ein Betrugsdelikt im Gange sei. Weitere Abklärungen ergaben, dass der 81-jährige J.________ dem Beschwer- deführer im Zeitraum vom 24. Juni 2024 bis zum 5. Juli 2024 für Renovierungsarbei- ten an seinem Haus CHF 274’500.00 bezahlt hatte (am 24. Juni 2024: Barbezahlung von CHF 4’500.00 für die Sanierung der Fensterläden; am 26. Juni 2024: Banküber- weisung von CHF 40’000.00 als Anteil für die Sanierung der Fassade; am 27. Juni 2024: Banküberweisung von CHF 70’000.00 als Anteil für die Sanierung der Fassade und evtl. des Dachs; am 1. Juli 2024: Banküberweisung von CHF 90’000.00 als Anteil für die Sanierung des Dachs; am 5. Juli 2024: Banküberweisung von CHF 70’000.00 als Anteil für die Sanierung des Dachs). Insgesamt soll als Gegenleistung für die Renovierungsarbeiten ein Betrag von CHF 290’000.00 vereinbart worden sein. 3 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft soll dieser Preis in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zu den getätigten bzw. noch auszuführenden Arbeiten ste- hen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von J.________ gegen Bezahlung Renovie- rungsarbeiten vorgenommen zu haben, bringt jedoch vor, dass es sich dabei um kein Wuchergeschäft gehandelt habe und bei J.________ zu keinem Zeitpunkt Unerfah- renheit bzw. eine Schwächezustand vorgelegen habe. 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwurf des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigt. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit 4 und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht des Wuchers zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. 6.2.1 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, verlangt der objektive Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB zum einen die Unterlegenheit des Opfers (sog. Schwächesituation) und zum anderen ein Wuchergeschäft. Als mögliche Schwäche- situationen nennt Art. 157 Ziff. 1 StGB das Vorhandensein einer Zwangslage, Ab- hängigkeit, Unerfahrenheit sowie Schwäche im Urteilsvermögen. Die Aufzählung möglicher Schwächesituationen in Art. 157 Ziff. 1 StGB ist abschliessend; der Täter kann jedoch mehrere beim Opfer gegebene Inferioritätsmomente ausnutzen (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 157 StGB). 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass aus dem angefochtenen Entscheid gar nicht und aus dem Haftantrag nur implizit hervorgehe, welche dieser Schwächesi- tuationen bei J.________ vorliegen solle, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft im Haftantrag samt Beilagen verweist, welchen sie zu Recht als schlüssig er- achtet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird dort nachvollziehbar dargelegt, dass J.________ bauunerfahren sei und hinsichtlich der getätigten Arbei- ten und der diesbezüglichen Preise keinerlei genauere Kenntnisse habe. Zudem wird thematisiert, dass zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ innert nur we- niger Wochen ein Vertrauensverhältnis entstanden sei (vgl. Haftantrag vom 18. Juli 2024, S. 4). 6.2.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei J.________ im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten und den entspre- chenden Überweisungen Unerfahrenheit bzw. ein Schwächezustand vorgelegen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, dass Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB voraussetzt, dass sich die betroffene Person im entsprechenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn die betroffene Person die im konkreten Einzelfall relevanten Um- stände nicht kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 106 E. 7.3 mit Hinweisen; siehe auch WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 157 StGB). Wie der polizeilichen Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024 entnommen werden kann, gab dieser glaubhaft an, sich mit Bauarbeiten und deren Preisen nicht auszukennen. Sein Haus sei zum letzten Mal vor ca. 25 Jahren renoviert worden (polizeiliche Ein- vernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 2 Z. 27-28 und 47-49). Auf Frage, ob er sich dazu Gedanken gemacht habe, dass die Preise zu 5 hoch ausfallen könnten, gab er an, er habe keine Vergleiche. Wenn man es mit früher vergleiche, sei es auf jeden Fall viel. Von den aktuellen Preisen habe er keine Ah- nung (a.a.O., S. 5 Z. 164-166). Auf Frage, ob er habe mitentscheiden können, welche Materialien beim Bau verwendet würden, verneinte er dies und führte an, dass er nicht vom Fach sei und es vermessen gewesen wäre, diesbezüglich etwas zu sagen. Wenn er es hätte beurteilen können, hätte er etwas gesagt (a.a.O., S. 7 Z. 273-275). Hinzu kommt, dass J.________ vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine richtige Offerte verlangt (dazu sogleich) und zum Teil hohe Vorschusszahlungen getätigt hat, was nicht branchenüblich scheint. Mit der Staatsanwaltschaft bestehen somit durchaus Hinweise darauf, dass J.________ als im Baubereich unerfahren gelten muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der 81-jährige das Haus seit 2001 alleine bewohnt, den Haushalt selbstständig bewältigt und eigens um die Finanzen besorgt ist (a.a.O., S. 1; S. 2 Z. 24-25). Ebenso wenig kann der Beschwer- deführer aus dem Umstand, dass es sich bei J.________ um einen ehemaligen Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur handelt (a.a.O., S. 1), etwas zu seinen Gunsten ableiten. So ist zwar davon auszugehen, dass der J.________ durchaus in der Lage ist, die Qualität handwerklicher Arbeiten zu beurteilen, welche sein ehema- liges Metier betreffen. Letzteres impliziert jedoch keineswegs, dass er darüber hin- aus auch in der Lage sein muss, die Qualität von Arbeiten an Dach und Fassade bzw. das diesbezügliche Preis-Leistungsverhältnis zu beurteilen, handelt es sich da- bei doch um vollkommen andere Arbeitsbereiche, welche im Übrigen auch unter- schiedlicher Ausbildungen bedürfen. Mit der Staatsanwaltschaft spricht denn auch der Umstand, dass polizeiliche Abklärungen gezeigt haben, dass beim abgedeckten Haus zeitweise keinerlei Vorkehrungen getroffen worden waren, um das Haus vor Witterung zu schützen, was schliesslich auch zu einem Schaden geführt hatte, und J.________ diesen Mangel erst bemerkt hat, als bereits Wasser eingedrungen war (vgl. Berichtsrapport, S. 4 und 7), für dessen Unerfahrenheit in Baubelangen. Seine frühere Tätigkeit als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur dürfte ihm diesbe- züglich überhaupt nicht hilfreich gewesen sein. Soweit vorgebracht wird, dass sich auf Unerfahrenheit nicht berufen könne, wer sich über die Auswirkungen des von ihm abgeschlossenen Geschäfts keine Gedanken mache oder Bedenken in den Wind schlage, ist der Verteidigung mit Verweis auf die von ihr zitierte Literaturstelle entgegenzuhalten, dass dies dann zutrifft, wenn derje- nige, der sich auf die Unerfahrenheit berufen will, über die Risiken und Kosten des Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 157 StGB). Dass J.________ (hinreichend) über die Risiken und Kosten des Geschäfts aufgeklärt worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der der Kammer vorliegenden Aussagen der am Vertragsabschluss beteiligten Personen auch nicht evident. Vielmehr wird anhand der glaubhaften Aussagen von J.________ deutlich, dass die Offerten und Zusagen jeweils spontan erfolgten und die vom Beschwerde- führer genannten Preise auf angeblichen Erfahrungswerten basierten. So schilderte J.________ nachvollziehbar und ohne den Beschwerdeführer übermässig zu belas- ten, dass er Ende Mai / Anfang Juni eines Abends vom Beschwerdeführer, den er unter dem Namen «K.________» kannte, im Garten angesprochen worden sei. Da- bei sei es um die Fensterläden gegangen (polizeiliche Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 2 Z. 51-58). Der Beschwerdeführer habe 6 sich nie richtig vorgestellt und sei wie ein Verkäufer aufgetreten (a.a.O., S. 3 Z. 68- 69 und Z. 80-81). J.________ habe nicht gewusst, dass es sich bei der Firma (An- merkung der Kammer: JT Malergeschäft) um Fahrende handle (a.a.O., S. 3 Z. 110- 111). Auf Frage, wie die Offerierung abgelaufen sei, gab J.________ sodann an, der Beschwerdeführer habe ihm dies (Anmerkung der Kammer: den Preis) «einfach so» gesagt. Er (Anmerkung der Kammer: J.________) habe sich überlegt, dass dies so stimmen könne (a.a.O., S. 3 Z. 113-114). Der Beschwerdeführer habe nach einem Erfahrungswert eine Schätzung gemacht (a.a.O., S. 3 Z. 116-117). Druck habe der Beschwerdeführer nicht gemacht, er habe es ihm aber schmackhaft gemacht und gut gesprochen (a.a.O., S. 4 Z. 148-151). Auf Frage, wieviel Zeit er sich genommen habe, die Offerten zu unterschreiben, führte J.________ aus, dass er jeweils sofort spontan zugesagt habe und lediglich zweimal unterzeichnet habe, wobei ein Doku- ment eine Rechnung gewesen sei (a.a.O., S. 4 Z. 144-148). Dass sich J.________ keine Gedanken darüber gemacht hat, eine weitere Offerte einzuholen, erklärt der allein lebende 81-jährige Rentner nachvollziehbar damit, dass es für ihn heutzutage schwierig sei, Leute dafür zu bekommen (a.a.O., S. 4 Z. 160-162). Letzteres spricht sodann für eine gewisse Abhängigkeit von J.________ und muss – neben der Uner- fahrenheit – als zusätzliches Inferioritätsmoment gewertet werden. Dass J.________ innert nur zwei Wochen insgesamt CHF 274’500.00 gezahlt hat, ohne eine konkrete Offerte erhalten und ohne eine Zweitofferte eingeholt zu haben, spricht mithin nicht gegen, sondern für seine Unterlegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer. Betreffend das Inferioritätsmoment der Abhängigkeit bzw. Subordination ist weiter festzuhalten, dass dieses auf wirtschaftlichen, affektiven, psychischen, rechtlichen oder anderen Gründen beruhen kann. Massgebend ist dabei einzig die von der be- troffenen Person empfundene Abhängigkeit und nicht etwa ein objektiver Massstab (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 16 zu Art. 157 StGB mit Hinweis). Vor diesem Hinter- grund ist denn auch das von der Staatsanwaltschaft thematisierte Vertrauensverhält- nis zwischen J.________ und dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Auch nach Ansicht der Beschwerdekammer muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert nur weniger Wochen ein Vertrauensverhältnis zu J.________ aufgebaut und dadurch eine affektive bzw. emotionale Abhängigkeit kre- iert hat, was sich insbesondere auch anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zeigt. So gab dieser an, J.________ jeden Tag gesehen und mit ihm gegessen, ihn ins O.________ zu seiner Schwester oder wenn nötig in die Migros gefahren zu ha- ben. Er begleite ihn, wenn er dies wünsche. J.________ habe ihm sogar gesagt, er sei wie ein Sohn (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 6-7 Z. 268-271). Weil er ältere Menschen respektiere, habe er J.________ «Papa» genannt (vgl. a.a.O., S. 23 Z. 1150-1153). Weiter führte er aus, er habe J.________ Fotos von seinen Kindern gezeigt. Dieser habe seine Frau und Kinder kennengelernt, sie hätten ihn besucht und seien gemeinsam in Bern herumspaziert (a.a.O., S. 22 Z. 1112-1124). Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass J.________ nicht will, dass der Be- schwerdeführer bestraft wird, und keine Zivilansprüche geltend macht (vgl. Berichts- rapport), für eine gewisse affektive bzw. emotionale Abhängigkeit. Gleiches gilt, wenn er nicht möchte, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers von einem «Profi» begutachtet werden und befürchtet, dass sich das Ganze «ausweiten» wird, sowie 7 angibt, aufgrund seines «näheren Kontakts» zum Beschwerdeführer «befangen» zu sein (polizeiliche Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 7 Z. 283-288). Nach dem Gesagten muss mit der Staatsanwaltschaft beim derzeitigen Verfahrens- stand davon ausgegangen werden, dass J.________ zum einen äusserst bauuner- fahren und zum andern aufgrund des zum Beschwerdeführer aufgebauten Vertrau- ensverhältnisses im Vergleich zu einer Drittperson auch erheblich in seiner Fähig- keit, eine Situation im Bereich des fraglichen Geschäfts rational zu beurteilen, tan- giert war, was für eine Schwäche im Urteilsvermögen spricht. Diese zeigt sich mit der Staatsanwaltschaft letztlich auch anhand des Umstands, dass J.________ den Beschwerdeführer bis zuletzt nicht unter dessen richtigen Namen, sondern als K.________ kannte (a.a.O., S. 3 Z. 64-71), obschon jener angibt, sogar einmal mit J.________ und seinem Bruder, K.________, zusammen gegessen und seinen Bru- der so vorgestellt zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als be- schuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 24 Z. 1224-1228). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen kann eine Schwäche im Urteils- vermögen ohne Weiteres auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person (noch) nicht verbeiständet ist. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, bestehen damit konkrete Verdachtsmomente dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterlegen- heit des Opfers entgegen den Ausführungen der Verteidigung mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein dürfte. 6.2.4 Gleiches gilt hinsichtlich des von der Verteidigung ebenfalls bestrittenen Tatbe- standsmerkmal des Wuchergeschäfts. Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag ausführte, bedarf es zur Annahme eines Wuchergeschäfts eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, welches in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Um- stände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. In einem reglementierten Bereich wird dies bejaht, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung 20% übersteigt, in den übrigen Bereichen ab einer Differenz von 35% (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.3; 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Wuchergeschäfts bestritten und vor- gebracht wird, die qualifizierte Einschätzung eines Architekten habe – entgegen der Feststellung des Verfassers des Berichtsrapports – ergeben, dass die Preise zwar hoch seien, die Kosten jedoch nicht über der für das Wuchergeschäft massgeblichen Differenz zwischen Marktwert und gebotener Leistung lägen, ist zunächst festzuhal- ten, dass die Abklärungen bei erwähntem Architekten zu Beginn der Ermittlungen der stationierten Polizei bzw. kurz nach Eingang der Meldung der I.________ (Bank) vom 2. Juli 2023 erfolgt sind (Berichtsrapport, S. 2 und 3). Dass dem Architekten die vor Ort vorherrschenden Verhältnisse bekannt gewesen wären, geht aus dem Be- richtsrapport nicht hervor und wird von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Viel- mehr wurde erst im Rahmen der gleichzeitigen Ermittlungen der Regionalfahndung am 4. Juli 2024 erstmals ein Augenschein vor Ort vorgenommen (Berichtsrapport, 8 S. 3). Dabei stellte sich offenbar heraus, dass für die per 2. Juli 2024 bereits bezahl- ten CHF 200’000.00 an der bestehenden mineralischen Fassade keine wärmedäm- menden Massnahmen vorgenommen und lediglich einige Eimer Farbe verarbeitet bzw. der Sockel allenfalls stellenweise mit Anrührzement ausgebessert worden sein sollen (Berichtsrapport, S. 6). Weiter wurde festgestellt, dass die Dachsanierung – selbst wenn die Traglattung ersetzt und das Dach mit Ziegeln neueingedeckt worden wäre bzw. werden würde – ohne wärmedämmende Massnahmen, dem Einbau einer Photovolatikanlage oder dem Neuaufbau eines Unterdaches in keinem Verhältnis zum vorausbezahlten Preis von CHF 70’000.00 stehe (Berichtsrapport, S. 6). Am Abend desselben Tags wurde weiter bemerkt, dass zwei Arbeiter mit der Demontage der Traglattung beschäftigt gewesen seien. In der Folge sei das Dach vollständig abgedeckt und vor der Witterung ungeschützt gewesen, was am Wochenende vom 6./7. Juli 2024 nach heftigen Regenfällen zu einem Schaden geführt habe (Berichts- rapport, S. 4 und 7; vgl. auch bereits E. 6.2.3 hiervor). Überdies ist offenbar aufge- fallen, dass die für die Behandlung der elf Fensterläden bezahlten CHF 4’500.00 ebenfalls in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen dürften (Berichtsrapport, S. 6). Mit der Vorinstanz kommt hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch die befrag- ten Personen, welche ihren Aussagen zufolge gewisse Renovationsarbeiten aus- führten, über eine fachspezifische Ausbildung verfügen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 3 Z. 67-77; dele- gierte Einvernahme von P.________ als Auskunftsperson vom 16. Juli 2024 S. 12- 13 Z. 598-610). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach J.________ gewusst habe, dass der Preis hoch sei, dieser ihm das Geld aber trotz- dem habe geben wollen, um ihm zu helfen (Hafteröffnungseinvernahme des Be- schwerdeführers vom 18. Juli 2024, S. 3 Z. 51-52), ist einerseits der Vorinstanz bei- zupflichten, dass sich dieser Einwand in den Aussagen von J.________ so nicht wie- derfindet. Andererseits ist der Staatsanwaltschaft entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung in den Schlussbemerkungen zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer den Verdacht eines Wuchergeschäfts mit dieser Ausführung bestätigt. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestehen beim aktuellen Verfahrens- zeit demnach durchaus konkrete Verdachtsmomente dafür, dass hinsichtlich der be- reits ausgeführten Arbeiten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschusszahlungen gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch di- verse zusätzliche Arbeiten (Dachinnenarbeiten, Parkettböden in den Zimmern und Malerarbeiten im Innern des Hauses [a.a.O., S. 17-18 Z. 857-861; vgl. auch S. 21- 22 Z. 1072-1076; S. 22 Z. 1086-1089) beinhalteten. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er an anderer Stelle angibt, für alle Arbeiten inkl. dem Inneren des Hauses einen Gesamtpreis von CHF 290’000.00 verlangt zu haben (a.a.O., S. 16 Z. 95-798; vgl. auch S. 18 Z. 882-886; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024, S. 3 Z. 49-50 und S. 6 Z. 175-177). Darüber, ob sich der Verdacht des Wuchergeschäfts weiter erhärten lässt, wird sodann die von der Staatsanwalt- schaft am 26. Juli 2024 in Auftrag gegeben Kostenschätzung durch einen Sachver- ständigen weiter Aufschluss gegeben. 9 6.3 Der dringende Tatverdacht des Wuchers wurde demnach zu Recht bejaht. Ob an- gesichts des oben beschriebenen Vertrauensverhältnisses (E. 6.2.3 hiervor), wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme angetönt, auch An- haltspunkte für einen Betrug bestehen, kann zurzeit offenbleiben. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Flucht- gefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vorab auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 18. Juli 2024 und des Zwangs- massnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 10 7.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen französischen Staats- angehörigen, der sich mit einer Grenzgängerbewilligung in der Schweiz aufhält (de- legierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 1). Offiziell gemeldet ist er in Q.________ (Ort), wo er aufgewachsen ist und die Wintermonate verbringt (a.a.O., S. 2 Z. 45-46; Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren vom 19. Juli 2024, S. 4 Z. 60-62 und 68-70). Einen gefestigten Aufent- halt hat er in der Schweiz nicht. Gemäss eigenen Angaben gehört der Beschwerde- führer einem Verbund von Fahrenden an (delegierte Einvernahme des Beschwerde- führers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 3 Z. 97-98; S. 4 Z. 120-122). Dieser weilt aktuell mit 70 Wohnwagen in R.________ (Ortschaft), wobei der Stell- platz durch die Gemeinde ab März (Anmerkung der Kammer: 2024) zunächst für drei Monate bewilligt worden war und danach um drei weitere Monate verlängert wurde (Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren vom 19. Juli 2024, S. 4 Z. 45-49). Mithin handelt es sich dabei nicht um eine langfristige Wohnsituation. Ein Wechsel des je- weiligen Aufenthaltsortes ist für Fahrende sodann auch nicht unüblich. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ein Umzug der ganzen Community nicht vorge- sehen sei und der Beschwerdeführer seine Frau und die beiden gemeinsamen Kin- der (im Alter von acht Monaten und vier Jahren [delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 4 Z. 154-155]) nie allein lassen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne seine Community mit seiner Kernfamilie auf die Flucht begeben könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf seine Community angewie- sen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Beschwerde entnommen werden kann, handelt es sich bei seinem Verbund um eine Community von über 5'000 Personen, wobei zurzeit lediglich 70 Wohnwagen in R.________ (Ortschaft) stationiert sind. Die soziale und familiäre Situation des Beschwerdefüh- rers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Dass seine berufliche und finanzielle Situation für eine Verankerung in R.________ (Ortschaft), Bern oder in der Schweiz sprechen würde, wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht. So gab er selbst an, über keine eigenen Bankkonten in der Schweiz zu verfügen und kein geregeltes Einkommen zu generieren (a.a.O., S. 3 Z. 85-86 und 100-101). Nach dem Gesagten deuten die Lebensverhältnisse des Be- schwerdeführers auf eine konkrete Fluchtgefahr hin. 7.2.2 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Wu- chers (oder Betrugs) eine empfindliche Strafe droht (vgl. dazu E. 8.2). Aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung des Renault Megane sichergestellten Unterlagen ist sodann zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig vorgegangen sein könnte (vgl. Sicherstellungsverzeichnisse zu den Durchsuchungsprotokollen vom 16. und 19. Juli 2024 sowie die oberinstanzlich eingereichten Dokumente). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorlie- genden Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdefüh- rers geht zwar hervor, dass dieser in der Schweiz lediglich wegen einer groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne des Schweizerischen Strassenverkehrsgeset- 11 zes (SVG; SR 741.01) vorbestraft ist (Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-In- formationssystem vom 17. Juli 2024). Dem Berichtsrapport kann jedoch entnommen werden, dass er zusätzlich wegen verdächtigem Verhalten mit seinem Bruder K.________ sowie wegen Einsätzen bei Fahrenden verzeichnet ist (Berichtrapport, S. 5). Hinzu kommt, dass mindestens ein teilbedingter Vollzug angesichts des hohen potentiellen Deliktsbetrages (gemäss heutigem Kenntnisstand CHF 274’500.00 bzw. CHF 290'000.00) mit genügender Wahrscheinlichkeit denkbar ist. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurtei- lung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2; BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. 7.2.3 Wenn der Beschwerdeführer erneut anführt, dass er bereits nach der ersten polizei- lichen Intervention die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem überwiesenen Geld zu flüchten, dies aber nicht getan habe, ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzustim- men, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht die Flucht ergrif- fen hat, das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen vermag. Vielmehr gilt es zu beachten, dass zu jenem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eröffnet war und der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass J.________ weiter zu ihm hielt und er am 5. Juli 2024 weitere CHF 70'000.00 von ihm erhalten hatte, auch nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Auch die mit dem Strafverfahren ein- hergehenden Implikationen dürften dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen sein. 7.2.4 Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel- len und im In- oder Ausland, namentlich in Frankreich, untertauchen würde. Ange- sichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 7.3 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 7.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsge- fahr nicht geprüft hat, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend ge- macht, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwer- deführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmen- gericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Pro- zessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten wür- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 12 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2024 festgenommen. Mit dem angefochte- nen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von zwei Monaten an. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird Wucher mit Geldstrafe oder Frei- heitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der möglicherweise in Frage kommende Tatbestand des Betrugs, welcher den Tatbestand des Wuchers konsumieren würde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 57 zu Art. 157 StGB), wird ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei gewerbs- mässiger Begehung umfasst der abstrakte Strafrahmen bei beiden Tatbeständen eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 157 Ziff. 2 und Art. 146 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Mög- lichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhält- nismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine ver- lässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 7.2.2 hiervor). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Staats- anwaltschaft ist jedoch dazu gehalten, bald möglichst eine parteiöffentliche Einver- nahme mit J.________ durchzuführen. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, wel- che die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermö- gen: 8.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Er- satzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls aus- gegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland 13 oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht ge- eignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerde- führer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt wer- den (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Über- wachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. 8.3.2 Mit der Vorinstanz stellt fürderhin auch eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, kommt eine Haftentlassung nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (zum Ganzen: Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Dritt- personen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls sind die finanziel- len Möglichkeiten der Drittpersonen und die persönliche Beziehung der beschuldig- ten Person zu diesen Drittpersonen zu prüfen. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Kaution zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Kaution überhaupt zurück- fordern würden. Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Ko- operation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Si- cherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteil des Bundesgerichts 7B_908/2023 vom 30.11.2023 E. 3.2.2 mit weiteren Hin- weisen; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Vorliegend würde die beantragte Kaution von CHF 20’000.00 nicht vom Beschwer- deführer selbst, sondern von seinem Vater, S.________, geleistet. Dabei dürfte es sich um eine enge Bezugsperson des Beschwerdeführers handeln. Aufgrund der vorinstanzlich eingereichten Bestätigung von S.________ vom 18. Juli 2024 können dessen finanzielle Verhältnisse durch die Beschwerdekammer jedoch nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass die Vermögensverhältnisse 14 der Stamm- und der Kernfamilie des Beschwerdeführers unbekannt sind. Die Be- schwerdeinstanz hat im Haftverfahren nicht die Möglichkeit, in der gebotenen Zeit die erforderlichen Abklärungen über Drittpersonen zu treffen. Vielmehr wäre es Auf- gabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die Vermögensverhältnisse der die Kaution leistenden Person klarer aufzudecken. Letztlich ist dies vorliegend aber nicht entscheidend. Wie die Vorinstanz festhält, umfasst der in dringendem Tatver- dacht stehende Wucher einen Deliktsbetrag, welcher ein Mehrfaches der offerierten Sicherheitsleistung erreichen dürfte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch weitere Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der die Kaution leistenden Person. Offen und damit unklar ist letztlich, ob die Kaution überhaupt zurückgefordert würde. Mangels anderer Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass der Verlust der Kaution für den Vater des Beschwerdeführers existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Da die Flucht- gefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann, stellt die angebotene Kaution keine ausreichende Sicherheit für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dar, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. 8.3.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen aktuell somit nicht. 8.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Mo- naten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 wird Kennt- nis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16