Schliesslich liegt es nicht in der Kompetenz der Strafbehörden über die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit zu befinden. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.