Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mangels näherer Begründungen seiner Vorwürfe nicht, das Vorliegen eines Anfangsverdachts aufzuzeigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach in der Weiterleitung der «Beschwerde über das Verhalten der AHV Bern» an das Verwaltungsgericht, mit Verweis auf die genannten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 5.2), kein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschuldigten zu erkennen ist. Schliesslich liegt es nicht in der Kompetenz der Strafbehörden über die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit zu befinden.