Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Indem der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, dass die angefochtene Verfügung gegen diverse Grundsätze, Gesetze oder Pflichten verstosse, der Sachverhalt nicht richtig, vorsätzlich und bewusst