Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) leitet die angerufene Behörde, die sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit. 5.3 Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenügend hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre.