Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die angefochtene Verfügung gegen etliche Grundsätze der Rechtsprechung, gegen Verfahrensfehler und gegen die Amtspflicht, insbesondere gegen Art. 1, 3, 3a, 6d, 1 und 18a GSOG, verstosse. Weiter sei die Justiz unfähig und voreingenommen. Der Sachverhalt sei nicht richtig und begründe einen Verstoss gegen die Beweispflicht durch die Unfähigkeit des Unterzeichners, welcher schon in mehrfacher Hinsicht als unfähig bezeichnet worden sei. Weil das Verwaltungsgericht unfähig gewesen sei, in dieser Sache zu agieren, sei er gezwungen Beschwerde zu führen.