Weiter stehe fest, dass die Beschuldigte die Beschwerde des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet habe, da sie sich für unzuständig gehalten habe. Damit habe sie wie es das Gesetz nach Art. 4 Abs. 1 VRPG gebiete und damit auch rechtmässig gehandelt. Der Beschuldigten sei weder Untätigkeit noch überhaupt eine strafbare Handlung vorzuwerfen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die angefochtene Verfügung gegen etliche Grundsätze der Rechtsprechung, gegen Verfahrensfehler und gegen die Amtspflicht, insbesondere gegen Art. 1, 3, 3a, 6d, 1 und 18a GSOG, verstosse.