2 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass keine strafbare Handlung ersichtlich sei. Es sei nicht Aufgabe der Justiz, über die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers zu befinden. Weiter stehe fest, dass die Beschuldigte die Beschwerde des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet habe, da sie sich für unzuständig gehalten habe.