3. Zum Sachverhalt führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 20. Dezember 2023 geltend gemacht habe, dass sich die Beschuldigte für die Behandlung seiner «Beschwerde über das Verhalten der AHV Bern» zu Unrecht als unzuständig erklärt haben soll. Indem die Beschuldigte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe, anstatt diese selbst an die Hand zu nehmen, habe sie eine Diensthandlung unterlassen, gegen Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV;