Da dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen zudem aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt sind, kann auch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen).