382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Da dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen zudem aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt sind, kann auch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (BGE 134 V 162 E. 4.1;