Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 310 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. August 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unterlassener Diensthandlung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Juli 2024 (BM 24 2007) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen die A.________, vertreten durch C.________ (nachfolgend: Beschuldigte), initiierte Strafverfahren wegen unterlassener Diensthandlungen, Verstoss gegen Art. 2 lit. b. AKBV, Verstoss gegen das rechtliche Gehör und Prozessbetrug nicht an die Hand (BM 24 2007/068). Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders sind die Vorbringen des Be- schwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Da dem Be- schwerdeführer die Begründungsanforderungen zudem aus vorangegangenen Ver- fahren bestens bekannt sind, kann auch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Ver- besserung verzichtet werden (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). 3. Zum Sachverhalt führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 20. Dezember 2023 geltend ge- macht habe, dass sich die Beschuldigte für die Behandlung seiner «Beschwerde über das Verhalten der AHV Bern» zu Unrecht als unzuständig erklärt haben soll. Indem die Beschuldigte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe, anstatt diese selbst an die Hand zu nehmen, habe sie eine Diensthandlung unterlassen, gegen Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV; BSG 841.111), gegen das rechtli- che Gehör und «gegen einen Prozessbetrug» verstossen. 2 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass keine strafbare Handlung ersichtlich sei. Es sei nicht Aufgabe der Justiz, über die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers zu befinden. Weiter stehe fest, dass die Be- schuldigte die Beschwerde des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet habe, da sie sich für unzuständig gehalten habe. Damit habe sie wie es das Gesetz nach Art. 4 Abs. 1 VRPG gebiete und damit auch rechtmässig gehandelt. Der Beschuldigten sei weder Untätigkeit noch überhaupt eine strafbare Handlung vorzuwerfen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die angefochtene Verfügung gegen etliche Grundsätze der Rechtsprechung, gegen Verfahrensfehler und gegen die Amtspflicht, insbesondere gegen Art. 1, 3, 3a, 6d, 1 und 18a GSOG, verstosse. Weiter sei die Justiz unfähig und voreingenommen. Der Sachverhalt sei nicht richtig und begründe einen Verstoss gegen die Beweispflicht durch die Un- fähigkeit des Unterzeichners, welcher schon in mehrfacher Hinsicht als unfähig be- zeichnet worden sei. Weil das Verwaltungsgericht unfähig gewesen sei, in dieser Sache zu agieren, sei er gezwungen Beschwerde zu führen. Da der Sachverhalt beim Verwaltungsgericht vorsätzlich und bewusst falsch wiedergegeben worden sei, sei ein Fehlurteil entstanden. Dies könne mit der Weitergabe bzw. Nichtbear- beitung begründet und bestätigt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) leitet die angerufene Behörde, die sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwal- tungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit. 5.3 Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung nicht auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenügend hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete Verfügung vorträgt, verfängt offensichtlich nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Indem der Beschwerdeführer ledig- lich vorbringt, dass die angefochtene Verfügung gegen diverse Grundsätze, Geset- ze oder Pflichten verstosse, der Sachverhalt nicht richtig, vorsätzlich und bewusst 3 falsch wiedergegeben worden sei und daher ein Fehlurteil entstanden sei, was mit der Weitergabe bzw. Nichtbearbeitung begründet werden könne sowie die in der Justiz tätigen Personen «Dummköpfe» und «Idioten» seien, zeigte er nicht ansatz- weise auf, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der zur Diskussion stehenden Straftatbestände fälschlicherweise von einem fehlenden Anfangsverdacht ausge- gangen sein soll. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mangels näherer Begründungen seiner Vorwürfe nicht, das Vorliegen eines Anfangsverdachts auf- zuzeigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden, wonach in der Weiterleitung der «Beschwerde über das Verhalten der AHV Bern» an das Verwaltungsgericht, mit Verweis auf die genann- ten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 5.2), kein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschuldigten zu erkennen ist. Schliesslich liegt es nicht in der Kompetenz der Strafbehörden über die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit zu befinden. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durch- führung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5