Im Falle einer Abweisung dieses Gesuchs wäre ihm sodann der Rechtsmittelweg offen gestanden. 4.5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 5. Januar 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Drohung, Amtsmissbrauchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und übler Nachrede zu Recht nicht an die Hand ge-