schaft vom 31. Mai 2024, seine Anzeige bis zum 28. Juni 2024 schriftlich zu ergänzen, kam er nicht nach. Es lässt sich daher letztlich kein Sachverhalt eruieren, der einen Straftatbestand erfüllen würde. Wie ihm sowohl durch die Polizei als auch durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege ein begründetes Gesuch stellen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Im Falle einer Abweisung dieses Gesuchs wäre ihm sodann der Rechtsmittelweg offen gestanden.