Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 erstattete Strafanzeige sowie die von ihm bei der Polizei eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann, wo und mit welchem Verhalten die beschuldigten Personen die im am 21. Februar 2024 durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag erwähnten Straftatbestände erfüllt haben sollen. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer, anhand derer er die erhobenen Tatvorwürfe hätte konkretisieren und Angaben zum Sachverhalt machen können, konnte trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Polizei nicht durchgeführt werden und auch der Aufforderung der Staatsanwalt-