4.4 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 erstattete Strafanzeige sowie die von ihm bei der Polizei eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann, wo und mit welchem Verhalten die beschuldigten Personen die im am 21. Februar 2024 durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag erwähnten Straftatbestände erfüllt haben sollen.