Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden ist und wirft den beiden Beschuldigten – ohne weitere Begründung – diverse Straftaten sowie weitere Verhaltensweisen vor, die er als nicht korrekt erachtet. Weiter rügt er sinngemäss, ihm sei bewusst kein unentgeltlicher Anwalt zur Seite gestellt worden. 4.4 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.