Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden ist und wirft den beiden Beschuldigten – ohne weitere Begründung – diverse Straftaten sowie weitere Verhaltensweisen vor, die er als nicht korrekt erachtet.